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Hat der Jurist hingegen ein Mediationsverfahren eröffnet, kann und darf dieser nicht mehr als Jurist seine Medianden beraten, bzw. ein Mandat ausführen. Die Mediation spricht auch nicht von Mandanten, sondern von Medianden, Konfliktionären oder Klienten. | Hat der Jurist hingegen ein Mediationsverfahren eröffnet, kann und darf dieser nicht mehr als Jurist seine Medianden beraten, bzw. ein Mandat ausführen. Die Mediation spricht auch nicht von Mandanten, sondern von Medianden, Konfliktionären oder Klienten. | ||
- | __Die Prinzipien__ der Mediation, als hohe moralische Instanz, wie **Neutralität, Allparteilichkeit, Freiwilligkeit, Autonomie und Vertraulichkeit** (Details s. Mediationsvertrag) sind bindend. Der MediatorIn sollte eine hohe sozialer Kompetenz und rechtliches Grundwissen, wie Fähigkeiten der Moderation, Techniken der Gesprächsführung und des guten Zuhörens besitzen. Er/Sie ist im Verfahren selbst der/die VerfahrenslenkerIn, -vermittlerIn, der aufmerksame Beobachter und Zuhörer. | + | **Die Prinzipien** der Mediation, als hohe moralische Instanz, wie **Neutralität, Allparteilichkeit, Freiwilligkeit, Autonomie und Vertraulichkeit** (Details s. Mediationsvertrag) sind bindend. Der MediatorIn sollte eine hohe sozialer Kompetenz und rechtliches Grundwissen, wie Fähigkeiten der Moderation, Techniken der Gesprächsführung und des guten Zuhörens besitzen. Er/Sie ist im Verfahren selbst der/die VerfahrenslenkerIn, -vermittlerIn, der aufmerksame Beobachter und Zuhörer. |
Der MediatorIn hat die Ergebnisoffenheit des Verfahrens, die **Informiertheit und Autonomie** der Parteien, ständig im Blick zu haben. Auf die Selbstverantwortung, im Zusammenhang des Vorgenannten (Details s. Mediationsvertrag), ist immer wieder hinzuweisen. Er/ Sie kann die Mediation ebenso abbrechen, sofern vertragliche Aspekte verletzt werden oder wurden. Sofern dies vertraglich vereinbart wurde, könnte daraus auch ein Schadensersatzanspruch für ausgefallene Sitzungen entstehen. | Der MediatorIn hat die Ergebnisoffenheit des Verfahrens, die **Informiertheit und Autonomie** der Parteien, ständig im Blick zu haben. Auf die Selbstverantwortung, im Zusammenhang des Vorgenannten (Details s. Mediationsvertrag), ist immer wieder hinzuweisen. Er/ Sie kann die Mediation ebenso abbrechen, sofern vertragliche Aspekte verletzt werden oder wurden. Sofern dies vertraglich vereinbart wurde, könnte daraus auch ein Schadensersatzanspruch für ausgefallene Sitzungen entstehen. |